Unfallhilfe

Haftpflichtschaden 

                                                                                                                

Wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, sondern der

"Geschädigte" ist, dann spricht man von einem sogenannten Haftpflichtschaden.

                                                                                                                                   

Dies bedeutet, dass der Verursacher des Unfalles den gesamten Schaden des Geschädigten,

der durch dieses Ereignis entstanden ist, ersetzen muss (§249 BGB).

                                                                                                                                   

Dieser Schaden besteht in der Regel aus mehreren Positionen wie z.B.

  • Sachschaden
  • Personenschaden

Die Erfahrung, gerade in den letzten Jahren zeigt, dass eine zunehmende Zahl der Versicherer

zu dem sogenannten "Schadensmangement" übergegangen sind.

 

"Schadenmanagement" hört sich zwar sehr bedeutend an, ist jedoch nichts anderes, als dass

man versucht, Kosten bei der Abwicklung eines Schaden einzusparen.

 

Dass dies letztendlich zu Lasten des Geschädigten geht, bedarf hierbei wohl keiner weiteren

Erwähnung.

 

Die meisten Unfallgeschädigten, die infolge der Ereignisse noch unter Schock stehen, werden

dann als "leichte Beute" auf Versicherungslinie gebracht.

 

Folgende Rechte sind entweder durch gesetzliche Regelungen oder durch gefestigte

Rechtsprechung für den Geschädigten vorgesehen:

 

  • Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen
  • Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
  • Freie Wahl der Reparaturwerkstätte
  • Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten
  • Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens

Bei eindeutiger Rechtslage sind sämtliche Kosten für die oben genannten Leistungen Teil des

Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang beglichen

werden.

 

Der Geschädigte kann die gesamte Abwicklung selbst veranlassen und ist

nicht verpflichtet vorher Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen,

noch hat er die Pflicht irgendwelche Zustimmungen der gegnerischen Versicherung

abzuwarten.

 

 

 

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